Elberfeld

AUTOR: Strutz, Edmund
TITEL: Die Ahnentafeln der Elberfelder Bürgermeister und Stadtrichter von 1708-1808; (Bergische Forschungen Bd. 3); 2. Aufl. 1963, 231 S., 84 Ahnentaf., 27 Bildtaf., Festeinband
ISBN: 3-7686-4069-8


 

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Zum Inhalt

In 2., erweiterter und verbesserter Auflage erschienen im Juni 1963 anläßlich des 100jährigen Bestehens des Bergischen Geschichtsvereins.
Das Buch bringt nach einführenden Bemerkungen über die Elberfelder Stadtverfassung und den Zweck der Untersuchung die achtstelligen Ahnentafeln der in dem Zeitraum von 1708 bis 1808 in Elberfeld amtierenden jährlich wechselnden Bürgermeister. Die linke Seite des Buches enthält stets die Tafel, die rechte den erläuternden Text, dem auch die Angaben über die Kinder der Bürgermeister und zum Teil umfangreiche Nachkommenlisten bis zur Jetztzeit beigegeben sind. Eingehende Anmerkungen und ein ausführliches Namensverzeichnis bilden den Schluß des Buches, dessen besonderen Wert die Porträts ehemaliger Bürgermeister ausmachen.
Die Arbeit, in ihrer Vollständigkeit für den deutschen Westen sicherlich die erste ihrer Art, zeigt, wie im Elberfeld des 18. Jahrhunderts heimatverwachsene Geschlechter in fester Geschlossenheit über das Wohl des Gemeinwesens wachten, dem sie blutmäßig verbunden waren. Aus ihren Familien heraus bildete sich eine sich immer wieder erneuernde Gemeinschaft, die durch Generationen hindurch bereit und berufen war, über das eigene angestammte Ahnenerbe hinaus die Heimatstadt selbst und ihre Geschicke in schirmende Hand zu nehmen. Wer aber weiß, wie ungemein stark der Zusammenhang zwischen dem ehemals reformierten Elberfeld und den evangelischen Kreisen Westdeutschlands war und ist, der vermag auch zu ermessen, wie groß die Zahl derer sein wird, die heute unter ihren Ahnen Elberfelder Bürgermeister auszuweisen haben. Ihnen allen wird die Veröffentlichung willkommen sein, die auf gedrängtem Raume eine Fülle neuen Wissens vermittelt und einen Beweis erbringt, wie familienkundliche Forschung den Belangen der allgemeinen Geschichte dienstbar gemacht werden kann und muß.


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